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| Die Satzung der Aktion WIR! e.V. |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Aktion WIR! e.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in 58239 Schwerte und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Zwecke des Vereins sind: a) der Erhalt und die Verbesserung der Alimentation nordrheinwestfälischer und deutscher Polizeibeamter und ihrer Familien, Schutz der Bevölkerung und jedes Einzelnen, Opfer von - Gewalttaten - Verkehrsunfällen - Eigentumsdelikten - Willkür und Korruption staatlicher Gewalt
zu werden,
b) das Erstreiten eines amts-, leistungs- und qualifikationsangemessenen Lebensstandards dieser Berufsgruppe als elementare Säule der deutschen Gesellschaft, Erreichen und Erhalten eines angemessenen Lebensstandards und -unterhaltes des Polizeibeamten und seiner Familie,
c) das Erstreiten verbesserter und der Allgemeinheit gleichberechtigten Bedingungen, resultierend aus dem Menschenrecht nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
d) Schutz der Allgemeinheit vor Mängeln in Qualität und Motivation der nordrheinwestfälischen und deutschen Polizei als Voraussetzung für innere Sicherheit und einen hohen Lebensstandard, verursacht durch wenig umsichtige Finanz- Sicherheits- und Ideologiepolitik, e) Unterstützung von Organisationen, mit besonderem Bezug zu Polizeibeamtinnen und – beamten und ähnlichen Zielen. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch a) Einflussnahme auf politische Entscheidungen mit dem Ziel, den Personal- und Stellenabbau aufzuhalten und den Bestand langfristig zu erhöhen, der Verkürzung der Lebensarbeitszeit zur Verjüngung des Personalbestandes, der fortlaufenden Anpassung der sachlichen Ausstattung, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen sollte, eine angemessene Alimentation zu verwirklichen, die sich zumindest an den Lebenshaltungskosten und deren Steigerung orientiert unter Berücksichtigung der Qualifikation dieses Berufsstands, b) die Information der Öffentlichkeit hinsichtlich von Spar-, Umstrukturierungs- und Neuorganisationsmaßnahmen der Politik innerhalb der Polizei sowie deren interne und externe Auswirkungen und Folgen, Aufklärung der Bevölkerung über durchgeführte Änderungen und weiterführende Planungen im Bereich der Polizei sowie weiterer sicherheitsrelevanter Bereiche der öffentlichen Verwaltung und deren Bedeutung für den Einzelnen und die innere Sicherheit des Landes, c) Richtigstellung des Berufsbildes des „privilegierten Polizisten“ als Polizeibeamten, Polizeibeamtin in der Öffentlichkeit, d) Ausschöpfen aller Klagewege zur Erreichung und Umsetzung der Vereinszwecke und des Konzeptes der Verwirklichung dieser. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt. 2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit, c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. 2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des laufenden Quartals zulässig. Dieser muss mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor Quartalsende geschehen. Andernfalls wird die Austrittserklärung zum Ende des auf die Erklärung folgenden Quartals wirksam. Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.
§ 6 Organe des Vereins a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. 2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu berufen. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. 3. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. 6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt. § 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 1. Der Vorstand darf im Interesse des Vereins die Satzung ändern. Dies muss einstimmig geschehen. Über die Änderung werden die Mitglieder informiert. Ein Mitglied kann aufgrund einer solchen Satzungsänderung durch den Vorstand seine Mitgliedschaft zum Inkrafttreten der Änderung fristgerecht kündigen. 2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
3. Liegen besondere Umstände vor, ist der
amtierende Vorstand berechtigt, den Verein für aufgelöst zu erklären. Diese
Auflösung kann vom Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.
Als besondere Umstände kommen insbesonders in Betracht, dass das Vereinsleben durch die Mitglieder nicht gepflegt wird oder die Mitgliederzahl nicht geeignet ist, im Interesse des Vereinszweckes tätig zu sein.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, deren Ziel und Zweck den Zielen des Vereines entsprechen. Über diese Organisation entscheidet der scheidende Vorstand, in Frage kommen insbesondere:
a) die "International Police Association" mit Sitz in Bexbach, b) der "Bund deutscher Kriminalbeamter" mit Sitz in Birkenwerder, c) die "Deutsche Polizeigewerkschaft" mit Sitz in Berlin, d) die "Gewerkschaft der Polizei" mit Sitz in Berlin, e) die "Polizeistiftung Nordrhein - Westfalen" mit Sitz in Düsseldorf. § 10 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 01.12.2010 in Kraft. |
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