Beamte im Streik haben keine Disziplinarmaßnahmen zu befürchten
15.12.2010 - VG Düsseldorf
LEHRER DÜRFEN STREIKEN!!!
In einem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren klagte
eine beamtete Lehrerin gegen eine Disziplinarverfügung der
Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in
Höhe von 1.500,-- Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an
drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
teilgenommen hatte.
Mit am 15.12.2010 verkündetem Urteil hat die 1. Landesdisziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf diese Disziplinarverfügung aufgehoben.
Zur Begründung führte der Vorsitzende in seiner mündlichen
Urteilsbegründung aus: Bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es
sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu den im Grundgesetz
verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht
streiken dürften.
Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere
Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Diese
Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des
Disziplinarrechts zu berücksichtigen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die
Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.