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| Rüstzeit ist Arbeitszeit |
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07.11.2007
Das Verwaltungsgericht Münster entscheidet im Fall eines Emsdetter Kollegen über die in seiner Klage vorgebrachte Begründung, dass die zum Wach- und Wechseldienst notwenidgen Rüstzeiten als Arbeitszeit anzurechnen sind. Dem zur Folge sind Rüstzeiten Arbeitszeit, die durch Anrechnung auf dem Mehrdienstkonto zu vergüten sind, wenn diese Rüstzeiten zum pünktlichen Antritt des Dienstes notwendig sind.
Urteil ganz lesen
Einen Musterantrag zur Anerkennung und Anrechnung der Rüstzeit durch den Dienstherren kann in unserem Downloadbereich unter "Anträge & Besoldungstabellen" heruntergeladen werden. |
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