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Besoldung ist verfassungswidrig, aber BVerfG weißt Klage zurück! Drucken
20.10.2009 (Update)
 
Die 3. Kammer des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes hat am 14.10.2009 den Vorlagenbeschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg in den u. g. Sachen zu einem Verfahren zusammengefasst und diese Vorlage nun als unzulässig zurückgewiesen und in der Sache nicht entschieden.
 
Das Verwaltungsgericht Arnsberg habe - so aus der Begründung - nicht sorgfältig genug geprüft, ob eine Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit vorliegen. Das Verwaltungsgericht hätte demnach die Verfassungswidrigkeit der beklagten Norm insofern näher darlegen müssen und begründen müssen, welcher verfassungsrechtliche Grundsatz der zur Prüfung gestellten Regelung nach Ansicht des Gerichtes nicht vereinbar mit dem Grundgesetz ist.
 
Fraglich unserer Ansicht nach ist nun, ob das gerügte Manko  (nach Meinung des dbb) durch eine Nachbesserung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg ausgeräumt  werden kann.
 
Nach seiner Begründung verweist das Bundesverfasungsgericht nämlich auf das orginär zuständige Bundesverwaltungsgericht, vor dem eine Entscheidung nur im Zuge einer entsprechend begründeten Feststellungsklage über die Amtsangemessenheit der Alimentation möglich wäre.
 
 
Auszug aus der Begründung:
 
"[...] Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers den Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage stehe, keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zugesprochen werden könnten. Vielmehr seien sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch durch Klagen auf Feststellung geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller besoldungsrelevanten Regelungen – verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Teile das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so müsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des die Dienstbezüge festlegenden Besoldungsgesetzes einholen. [...]
 
Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sich mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die im fachgerichtlichen Verfahren statthafte Klageart zur Geltendmachung einer möglichen Unteralimentation auseinanderzusetzen. Es hätte begründen müssen, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung die Leistungsklagen im Ausgangsverfahren als statthaft zu erachten sind mit der Folge, dass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich ist. [...]
 

In den Ausgangsverfahren haben die Kläger nach den vom Vorlagegericht getroffenen Feststellungen weder ausdrücklich noch sinngemäß Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Nettoeinkommen in den fraglichen Kalenderjahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Vielmehr haben sie nach Wertung des vorlegenden Gerichts Leistungsklage mit dem Ziel erhoben, für das jeweilige Kalenderjahr eine Sonderzahlung in vergleichbarer Höhe wie in früheren Jahren zu erhalten. Auf der Basis der vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht gezwungen gewesen wäre, dem Vorbringen der Kläger ein Feststellungsbegehren zu entnehmen. [...]

 

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich, weil zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation nicht eine Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze, sondern schlicht die Rückgängigmachung der Kürzung beziehungsweise Streichung der jährlichen Sonderzahlung geboten sei. Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist [...], ohne dass das Verwaltungsgericht sich hiermit auseinandersetzt. [...]"

 

 
In diesem Zusammenhang weisen WIR auch nochmal auf unsere Musteranträge in unserem Downloadbereich hin.
   

 
20.04.2009
 
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes will noch in diesem Jahr über die durch die Verwaltungsgerichte Arnsberg und Braunschweig ergangenen Beschlüsse beraten.
 
Dieser will entscheiden ob die Streichung des Urlaubsgeldes sowie die Kürzung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) durch die Landesregierung in den Jahren 2003 und danach verfasungskonform sind.
  
 
 
 

   
09.09.2008 
 
Ebenso hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Niedersachsen) ähnlich entschieden und seinen Beschluss (Az: 7 A 357/05) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
 
Quelle: cop2Cop
 
   

 
27.12.2007
 
Seit heute ist es amtlich!  Das Verwaltungsgericht Arnsberg legt seinen Entschluss dem BVerfG vor!
 
Die Besoldung der Beamten in Nordrhein - Westfalen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg seit 2003 verfassungswidrig. Durch die Streichung des Urlaubgeldes und weitere Sparmaßnahmen seien die Beamten in unzulässiger Weise von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. 
 
Die Klagen von vier Beamten gegen die Abschaffung des Urlaubsgeld legte das Gericht deshalb dem Bundesverfassungsgericht vor.
 
Das Urlaubsgeld war noch von der alten rot-grünen Landtagsmehrheit abgeschafft worden. Das 2003 mit dem Sonderzahlungsgesetz gestrichene Urlaubsgeld allein mache zwar nur einen geringen Betrag aus, die Vielzahl von Kürzungen in den vergangenen Jahre verletze aber insgesamt die in der Verfassung festgeschriebene Pflicht des Landes, seine Beamten ausreichend zu bezahlen, erläuterte ein Gerichtssprecher die Entscheidung. Die neue schwarz-gelbe Koalition hatte Kürzungen des Weihnachtsgelds der Beamten durchgesetzt und eine Verschiebung der Besoldungserhöhung um ein halbes Jahr beschlossen.

Die Lehrergewerkschaft Verband Erziehung und Bildung (VBE) sah sich von dem Beschluss bestätigt. «Diese Entscheidung zeigt uns, dass der VBE mit seiner Musterklage für angemessene Bezahlung genau richtig liegt», teilte der Vorsitzende der VBE NRW, Udo Beckmann, mit. Die Gewerkschaft hatte im November auf eine «gerechte Bezahlung» von Beamten geklagt.
 
 
Bereits mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2005 (26 K 2609/04) wurde ein ähnlicher Vorlagebeschluss gefasst.
  
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Printmedien: 

Musterschreiben:
   

 
17.10.2007
 
Erklärung des Deutschen Richterbundes zur Beamtenbesoldung
 
Beamtenbesoldung ist verfassungswidrig!

Die Höhe der Beamtenbesoldung ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein im Auftrag des Deutschen Richterbundes – NRW - vom Besoldungsexperten Hans Wilhelm Hahn erstelltes Gutachten zur Besoldung. Nach den Ausführungen des Gutachters ist eine Besoldung nach dem Prinzip der Kassenlage verfassungsrechtlich unzulässig. Vielmehr hat sich die Besoldung an den Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit sowie der allgemeinen Preissteigerung zu orientieren. Dies ist seit 15 Jahren nicht mehr der Fall. So hat sich etwa die Besoldung in der Zeit von 1993 – 2007 bei einer Inflationsquote von 31,9 % lediglich um 22,45 % erhöht. Demgegenüber sind die Gehälter der Angestellten in der freien Wirtschaft im gleichen Zeitraum um zumindest 40 % erhöht worden. Nach der Einschätzung des Gutachters hat deshalb der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten sofort anzupassen.
Der Deutsche Richterbund – NRW -  wird das Gutachten am Dienstag dem Landtag des Landes NRW offiziell vorlegen.
 
Der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes – NRW – Jens Gnisa hierzu:
„Der Finanzminister Dr. Helmut Linssen ist mit seinen einseitigen Kürzungen der Beamtenbesoldung rechtlich in die Sackgasse geraten. Wir fordern ihn auf, wie in Bayern die Besoldung sofort um 3 % zu erhöhen. Darüber hinaus muss die Politik endlich einsehen, dass Beamte, Richter und Staatsanwälte genau so wie andere Arbeitnehmer auch Rechte haben und ihre Besoldung deshalb nicht willkürlich gekürzt werden kann.“

Quelle: Deutscher Richterbund 
 




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